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Freistellungsauftrag

In Deutschland weist ein Steuerpflichtiger mit einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (FSA) sein Kreditinstitut an, die anfallenden Zinseinahmen oder Dividendengutschriften vom automatischen Steuerabzug, dem Zinsabschlag, auszunehmen. Ohne Freistellungsauftrag würden die Geldinstitute 30% der Kapitalerträge bzw. 25% der Dividendengutschriften zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5% direkt an das Finanzamt abführen.

Was ist der Freistellungsbetrag?

Der Freistellungsbetrag setzt sich aus der Summe des Sparerfreibetrags und einer Werbungskostenpauschale zusammen. Für Alleinstehende beträgt der Sparerfreibetrag 750 Euro, für Verheiratete 1500 Euro, als Werbungskostenpauschale sind 51 Euro pro Person festgelegt worden, so dass sich das Freistellungsvolumen bei Alleinstehenden bis auf 801 Euro, bei Verheirateten bis auf 1602 Euro belaufen kann.

Ein Freistellungsauftrag kann von natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland erteilt werden. Ehegatten können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, der allerdings die persönlichen Angaben beider Ehegatten enthalten muss. Für Konten minderjähriger Kinder kann ein eigener Freistellungsauftrag ebenfalls bis zu einem Volumen von 801 Euro erteilt werden.

Generell können Freistellungsaufträge für alle Konten und Depots erteilt werden, solange keine Betriebseinnahmen oder Mieten und Pacht auf das Konto fließen. Läuft das Konto auf mehrere Namen oder ist es ein Gemeinschaftskonto für Vereine o. Ä., kann kein Freistellungsauftrag erteilt werden.

Freistellungsauftrag für Kapitaleinkünfte

Befinden sich alle Konten eines Antragstellers bei einem Kreditinstitut, kann der Freistellungsauftrag bis zur vollen Höhe erteilt werden. Liegen Konten bzw. Depots bei mehreren Instituten vor, muss das Freistellungsvolumen in Teilbeträgen auf die Institute aufgeteilt werden die Gesamtsumme darf den gesetzlich festgelegten Sparerfreibetrag inkl. Werbepauschale keinesfalls überschreiten.

Der Freistellungsauftrag hat insbesondere auf Grund der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer erheblich an Bedeutung gewonnen.

Ein Freistellungsauftrag gilt immer für das ganze Kalenderjahr und verlängert sich automatisch auf die Folgejahre, solange der Kunde keine Änderung vornimmt. Änderungsweisungen müssen rechtzeitig vorgenommen werden Ende Dezember akzeptieren manche Banken einen Auftrag aus organisatorischen Gründen nicht mehr.

Freibetrag und Freigrenze

Nicht ganz unwichtig ist auch die Unterscheidung zwischen Freibetrag und Freigrenze. Ein Freibetrag mindert die Steuerbemessungsgrenze. Wird er überschritten, müssen Steuern nur auf den über darüber liegenden Betrag gezahlt werden. Beim Überschreiten einer Freigrenze müssen die gesamten Erträge versteuert werden. Beim Freistellungsauftrag handelt es sich um eine Freigrenze, d.h., wird das Freistellungsvolumen überschritten, zieht das Geldinstitut vom gesamten Betrag Steuern ein.

Ein Freistellungsauftrag muss auf einem vom jeweiligen Geldinstitut kostenlos zur Verfügung gestellten Formular erteilt werden, dass ausgefüllt per Post oder Fax an das Institut zurückgeschickt wird. Seit 2006 ist beim Online-Banking auch eine PIN- und TAN-gesicherte digitale Übertragung möglich.

Liegt ein Guthaben von 10 Euro oder weniger vor oder wird das Guthaben mit weniger als 1% verzinst, wird kein Zinsabschlag vorgenommen. Bei Bausparverträgen, die über die Wohnungsbauprämie oder die Arbeitnehmersparzulage gefördert werden, erfolgt ebenfalls kein Zinsabschlag.